Betriebliche Altersversorgung, Altersvorsorgedepot oder Riester-Rente?
Zum 1. Januar 2027 löst das neue Altersvorsorgedepot die Riester-Rente für neu abgeschlossene Verträge ab. Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Daneben bleibt die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit Steuer- und Sozialversicherungsersparnis sowie dem Arbeitgeberzuschuss. Geben Sie Ihre Eckdaten ein und vergleichen Sie, wie stark Ihr Eigenbeitrag auf den drei Wegen gefördert wird.
Unterschiede im Überblick ↓Alle Beträge sind Jahresangaben. Bei Riester-Rente und Altersvorsorgedepot setzt sich die Gesamt-Förderung zusammen aus der direkten Förderung (staatliche Zulage, die als Zuschuss in den Vertrag fließt) und der steuerlichen Förderung (zusätzliche Erstattung im Rahmen der Steuerveranlagung, soweit die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug die Zulage übersteigt – Günstigerprüfung). Bei der betrieblichen Altersversorgung entspricht Ihr Wunsch-Eigenbeitrag dem Netto-Aufwand: Durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis sowie den Arbeitgeberzuschuss fließt ein höherer Betrag in den Vertrag. Der Vergleich betrachtet die Ansparphase. Bei Eingabe eines Geburtsdatums unter 25 Jahren erscheint oberhalb der Ergebnisse ein Hinweis auf den einmaligen Berufseinsteiger-Bonus (200 €, gleichermaßen bei Riester-Rente und Altersvorsorgedepot); er ist in den Förderquoten nicht eingerechnet.
Die wesentlichen Unterschiede im Überblick
| Merkmal | Betriebliche Altersversorgung | Altersvorsorgedepot | Riester-Rente |
|---|---|---|---|
| Wer ist förderberechtigt? | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 1a BetrAVG) | Alle natürlichen Personen einkommensunabhängig – erstmals auch Selbstständige & Freiberufler direkt | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Selbstständige i. d. R. nur mittelbar über den Ehepartner) |
| Struktur der Förderung | Beitrag aus dem Bruttogehalt: Ersparnis von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen; zusätzlich Arbeitgeberzuschuss (bei Entgeltumwandlung gesetzlich mind. 15 %, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart) | Gestaffelte Zulage: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % bis 1.800 €; Kinderzulage 1:1 bis 300 €/Kind | Feste Grundzulage (175 €) + Kinderzulage, Mindesteigenbeitrag einkommensabhängig (4 % ./. Zulagen, mind. 60 €) |
| Mindestbeitrag | Für den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 2027: 309,75 €/Jahr (1/160 der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) | 120 €/Jahr – Förderung setzt ab dem ersten eingezahlten Euro ein | Sockelbetrag 60 €/Jahr (5 €/Monat) |
| Höchstbetrag der Förderung | Steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2027: 8.496 €/Jahr), davon sozialversicherungsfrei bis 4 % (4.248 €/Jahr) – jeweils einschließlich Arbeitgeberbeitrag | 1.800 € Eigenbeitrag zzgl. der tatsächlich erhaltenen Zulage | 2.100 €/Jahr (4.200 € bei zwei eigenen Verträgen von Ehepaaren) |
| Kapitalgarantie | Abhängig von der individuellen Zusage: von 0 % über 60–100 % der Beiträge bis hin zu darüber hinausgehenden Garantien | Keine Garantiepflicht – Standardprodukt wählbar mit/ohne Garantie, freie Fondsanlage möglich | Gesetzlich vorgeschrieben: 100 % der eingezahlten Beiträge zu Rentenbeginn |
| Kosten | Abhängig von Durchführungsweg, Anbieter und Tarif; kein gesetzlicher Kostendeckel | Zertifiziertes Standardprodukt gesetzlich auf 1,0 % p. a. gedeckelt | Üblich ca. 1,5–2,0 % p. a., kein gesetzlicher Deckel |
| Auszahlung | Lebenslange Rente; je nach Vertrag auch (Teil-)Kapitalauszahlung möglich | Flexibel: lebenslange Rente oder befristeter Auszahlplan mindestens bis zum 85. Lebensjahr | Verrentungspflicht: mind. 70 % als lebenslange Leibrente, Rest ggf. als Einmalzahlung |
| Frühester Auszahlungsbeginn | i. d. R. ab 62. Lebensjahr | ab 65. Lebensjahr (spätestens ab 70.) | ab 62. Lebensjahr |
| Besteuerung | Nachgelagert, mit dem persönlichen Steuersatz; für gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase | Nachgelagert, mit dem persönlichen Steuersatz; Kapitalerträge in der Ansparphase steuerfrei | Nachgelagert, mit dem persönlichen Steuersatz in der Auszahlungsphase |
| Vererbbarkeit | Eingeschränkt: Leistungen nur an nahestehende Personen wie Ehegatten/Lebensgefährten und Kinder | Nach aktuellem Kenntnisstand förderunschädlich bei Vererbung an Kinder und Ehegatten, ansonsten i. d. R. Rückforderung der staatlichen Förderung | Förderunschädlich bei Übertragung auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten, ansonsten Rückforderung der staatlichen Förderung |
| Bestandsschutz / Wechsel | Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar; bei Arbeitgeberwechsel Mitnahme (§ 4 BetrAVG) oder private Fortführung möglich | – | Vor 2027 abgeschlossene Verträge laufen unverändert mit bisheriger Förderung weiter. Ein Wechsel ins Altersvorsorgedepot ist möglich (ohne Rückzahlung der bisherigen Zulagen), aber nicht Pflicht. |
Alle Angaben ohne Gewähr und unverbindlich. Dieser Rechner ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Werte zum Altersvorsorgedepot beruhen auf dem Gesetzesstand nach Verabschiedung der Reform der privaten Altersvorsorge (Bundesrat, Mai 2026); Details der Ausführung (u. a. zum öffentlichen Standarddepot) stehen zum Teil noch aus. Alle Steuervorteile werden nach dem Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2027 (BMF-Entwurf, Stand 8.10.2026) inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt. Bei Riester-Rente und Altersvorsorgedepot wird dafür das zu versteuernde Einkommen um den Sonderausgabenabzug gemindert; die Vorsorgepauschale ersetzt dabei die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, weitere Einkünfte und Sonderausgaben sowie das Einkommen eines Ehepartners bleiben unberücksichtigt (Steuerklasse III: Splittingtarif auf das eigene Einkommen, Steuerklasse V: Berechnung wie Steuerklasse IV). Die Sozialversicherungsersparnis der betrieblichen Altersversorgung wird mit den Rechengrößen 2027 (Beitragsbemessungsgrenzen 76.500 € bzw. 106.200 €). Unterstellt wird eine Pflichtversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; Sonderregelungen für Mini- und Midijobs sind nicht berücksichtigt. Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen entsprechen dem Stand 15.10.2026. Nicht betrachtet werden die Auszahlungsphase sowie die Auswirkung der Sozialversicherungsersparnis auf die gesetzliche Rente. Stand: Oktober 2026.
