Gesundheit · Betriebliche Gesundheitsförderung
Gesunde Mitarbeiter fallen nicht vom Himmel —
Gesunde Mitarbeiter fallen nicht vom Himmel —
aber es kostet weniger als gedacht, nachzuhelfen.
Der Gesetzgeber fördert betriebliche Gesundheitsmaßnahmen mit bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr — steuerfrei, sozialabgabenfrei, zusätzlich zu Beihilfe und bKV. Wer das nicht nutzt, lässt Geld liegen.
Was BGF ist — und was sie kann
Prävention statt Behandlung — und der Staat zahlt mit
„Ich soll jetzt auch noch Yogakurse organisieren? Ich bin Arbeitgeber, kein Fitnessstudio.“
Der Einwand ist verständlich — aber er trifft nicht ganz. Betriebliche Gesundheitsförderung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber selbst Kurse veranstaltet. Es bedeutet, dass er seinen Mitarbeitern Zugang zu zertifizierten Gesundheitsmaßnahmen ermöglicht — und die Kosten dafür übernimmt. Die Organisation liegt beim Anbieter, nicht beim Betrieb.
Was darunter fällt, ist breiter als viele vermuten: Rückenschulen, Entspannungskurse, Stressbewältigung, Ernährungsberatung, Suchtprävention, Bewegungsprogramme. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zertifiziert ist — das heißt, sie muss einem anerkannten Qualitätsstandard entsprechen. Viele Krankenkassen und spezialisierte Anbieter haben entsprechend zertifizierte Programme im Portfolio.
Bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr können steuer- und sozialabgabenfrei aufgewendet werden — vorausgesetzt, die Leistung erfolgt zusätzlich zum Gehalt. Es handelt sich um einen Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG: Beträge bis zur Grenze sind vollständig steuerfrei, darüber hinaus gehende Aufwendungen sind regulär lohnsteuerpflichtig.
Was das bedeutet
BGF ist kein Projekt, das der Arbeitgeber stemmen muss. Es ist ein Rahmen, den er setzt — und den zertifizierte Anbieter mit Inhalt füllen. Der Aufwand für den Betrieb beschränkt sich auf die Auswahl der Maßnahmen und die korrekte Abrechnung über die Lohnbuchhaltung.
Einordnung
BGF, Beihilfe, bKV — drei Töpfe, die sich nicht ausschließen
„Wir haben schon eine bKV. Brauchen wir dann noch BGF?“
Ja — denn es sind drei eigenständige Instrumente mit unterschiedlichen Zwecken und getrennten steuerlichen Rahmen. Die BGF nach § 3 Nr. 34 EStG fördert präventive Maßnahmen — also Gesunderhaltung, bevor etwas passiert. Die Beihilfe erstattet konkrete Behandlungskosten im Krankheitsfall. Die bKV sichert große Leistungen wie Zahnersatz oder Krankenhausaufenthalt ab.
Die 600 €-Grenze der BGF ist ein eigenständiger Freibetrag — er steht neben dem Beihilferahmen nach R 3.11 LStR und der Sachbezugsfreigrenze der bKV. Ein Arbeitgeber, der alle drei Instrumente nutzt, kann pro Mitarbeiter und Jahr also deutlich mehr steuerlich begünstigt leisten als mit einem Instrument allein.
In der Praxis empfiehlt sich eine klare Struktur: BGF für Prävention und Gesunderhaltung, Beihilfe für direkte, sichtbare Unterstützung im Alltag, bKV für den Schutz bei großen medizinischen Kosten. Jedes Instrument hat seinen Platz — und zusammen ergeben sie ein Versorgungswerk, das Mitarbeiter spüren.
Was das bedeutet
Wer alle drei Instrumente kennt und richtig einsetzt, hat ein Gesundheitskonzept, das sich von dem unterscheidet, was die meisten Mitbewerber anbieten. Wir helfen Ihnen, die richtige Kombination zu finden — abgestimmt auf Ihre Belegschaft, Ihr Budget und Ihre Ziele.
Welche Gesundheitsmaßnahmen passen zu Ihrem Betrieb?
Wir finden es gemeinsam heraus — unverbindlich.
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